Wissenswertes

Seit 1. Juni 2015: Bestellerprinzip bei der Vermittlung von privaten Mietverhältnissen

Die gesetzliche Änderung durch das Bestellerprinzip besagt, dass zukünftig derjenige, der den Makler beauftragt hat, ihn auch bezahlen muss. Nach der neuen Regelung werden in vielen Fällen nicht mehr die Mieter, sondern die Vermieter mit der Maklercourtage belastet.
Für Mieter entfällt durch das Bestellerprinzip zukünftig die Maklerprovision unabhängig davon, ob eine Wohnung vom Makler oder Eigentümer angeboten wird.

Sie müssen nur Provision zahlen, wenn Sie selbst den Makler mit der Suche nach einer passenden Wohnung beauftragen. Der Vermittlungsauftrag muss in textlicher Form erteilt werden. Zahlungsbedingung ist, dass Ihnen die Wohnung exklusive angeboten wird, d. h. der Makler muss die Wohnung nur für Sie finden und diese nicht schon im Bestand haben. Wenn Sie auf Immobilienportalen nach Wohungen suchen, fällt dementsprechend bei den angebotenen Objekten keine Maklerprovision mehr an. In der Praxis wird durch das Bestellerprinzip meistens der Vermieter die Kosten für die Maklerprovision tragen.

Die EnEV 2014 schreibt in bestimmten Fällen einen Energieausweis vor!

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt Energieausweise zur Bewertung des energetischen Zustands von Gebäuden vor. Sie enthalten allgemeine Angaben zum Gebäude, zu den für die Beheizung verwendeten Energieträgern (zum Beispiel Gas, Öl) sowie die Energiekennwerte des Gebäudes. Neue Ausweise für Wohngebäude haben darüber hinaus eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H.

Was steht im Energieausweis?
Der Energieausweis enthält neben den Energiekennwerten des Gebäudes auch Angaben sowie Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung.

Welcher Ausweis für welches Gebäude?
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: Bedarfsausweise und Verbrauchsausweise. Eigentümer von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten können zwischen den beiden Ausweisarten wählen.
Bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten ist das Baualter bzw. der energetische Gebäudezustand entscheidend, ob ebenfalls Wahlfreiheit besteht. Dies ist der Fall, wenn der Bauantrag für das Gebäude nach dem 1. November 1977 gestellt wurde oder – bei einem älteren Haus – schon bei der Baufertigstellung der energetische Standard der ersten Wärmeschutzverordnung 1977 eingehalten oder das Haus nachträglich durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht wurde.

Keine Wahl haben Eigentümer von Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, die nicht den energetischen Standard der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen. Für solche Gebäude ist nur der Bedarfsausweis zulässig.

Kosten des Energieausweises

Die Kosten für einen Verbrauchsausweis betragen ca. 70,- EURO, die Kosten für einen Bedarfsausweis ca. 350,- Euro. Aussagekräftiger ist der Bedarfsausweis.

Wer benötigt einen Energieausweis?
Ein Ausweis ist immer notwendig, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder neu vermietet werden soll. Der Eigentümer oder Verkäufer der Immobilie muss dem Kaufinteressenten den Energieausweis zeigen, der Käufer erhält darüber hinaus ein Exemplar oder eine Kopie davon ausgehändigt. Gleiches gilt gegenüber Mietern bei der Neuvermietung einer Wohnung bzw. eines Hauses. Der Energieausweis muss aber nur bei einem Nutzerwechsel vorgelegt werden, das heißt, wer sein Wohneigentum selbst nutzt oder nicht neu vermietet, braucht keinen Energieausweis. Baudenkmäler sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern sind von der Ausweispflicht freigestellt.

Verstöße im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Verwendung eines Energieausweises zählen als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

Wer stellt den Energieausweis aus?

Bitte sprechen Sie uns an, wir helfen gerne weiter!

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner